Zudem besteht nicht die geringste Gewähr, dass die offenbar eingeleiteten Änderungen nachhaltig sind und insbesondere während der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens weiterverfolgt werden. Es kann nur wiederholt werden, dass dem Beschwerdeführer mehr als genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um dem Tierwohl gerecht zu werden. Dies gilt umso mehr, als der Veterinärdienst lange zugewartet hat, bis er ein Tierhalteverbot aussprach, zumal dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 17. März 2014 die Anordnung eines Tierhalteverbots in Aussicht gestellt worden war.