Es ist zwar zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer verschiedene (grundsätzlich geeignete) Massnahmen (Reduktion des Tierbestands, Umstrukturierung, Reduktion des Arbeitspensums als Metzger) anstrebt oder bereits umgesetzt hat, um in Zukunft das Tierwohl sicherzustellen; diese mögen aber an der vorliegenden Einschätzung nichts zu ändern. Das Tierwohl muss dauernd gewährleistet sein und nicht nur bloss aus dem Grund, dass ein Tierhalteverbot unmittelbar droht. Zudem besteht nicht die geringste Gewähr, dass die offenbar eingeleiteten Änderungen nachhaltig sind und insbesondere während der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens weiterverfolgt werden.