Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer innerhalb der letzten drei Jahre zweimal für mehrfache (fahrlässige) Tierquälerei verurteilt. Der Vorinstanz ist folglich zuzustimmen, dass die bis jetzt angeordneten Massnahmen und Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht zu nachhaltigen Verbesserungsbemühungen zu bewegen vermochten und folglich die dringliche Gefahr besteht, dass es bereits während des laufenden Rechtsmittelverfahrens zu weiteren Verstössen gegen das Tierwohl kommt.