Der Beschwerdeführer hätte folglich über Jahre hinweg die Möglichkeit gehabt, seine Tierhaltung in Einklang mit der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu bringen. Trotzdem wurden bei der zuletzt am 17. Januar 2024 durchgeführten Kontrolle, welche zum Erlass der angefochtenen Verfügung führte, gravierende Mängel in der Tierhaltung des Beschwerdeführers festgestellt. Dabei mussten zahlreiche Mängel beanstandet werden, für welche der Beschwerdeführer bereits mehrfach gerügt worden war (vgl. vorne Erw. II/1.5.2). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer innerhalb der letzten drei Jahre zweimal für mehrfache (fahrlässige) Tierquälerei verurteilt.