1.5.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen seine privaten Interessen das öffentliche Interesse am Tierwohl nicht zu überwiegen; im Gegenteil: Zwar bedeutet die sofortige Vollstreckung des Tierhalteverbots, dass der Beschwerdeführer seine gehaltenen Tiere abgeben oder gegebenenfalls schlachten muss. Innerhalb der letzten 15 Jahre wurden jedoch beim Beschwerdeführer zahllose Zuwiderhandlungen gegen die Tier- schutz- und Tierseuchengesetzgebung festgestellt. Der Beschwerdeführer hätte folglich über Jahre hinweg die Möglichkeit gehabt, seine Tierhaltung in Einklang mit der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung zu bringen.