In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass bezüglich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 20. September 2023 ein Revisionsgesuch eingereicht werde. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens wurde der Beschwerdeführer sodann mit Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 26. Juni 2024 vom (erneuten) Vorwurf der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung, der Tierquälerei sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz freigesprochen. -8-