1.5. 1.5.1. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 1 TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_378/2012 vom 1. November 2012, Erw. 3.4.4). Dem öffentlichen Interesse gegenüber stehen die privaten, insbesondere wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an der Fortführung der Tierhaltung auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb. -7-