1.4. Der Beschwerdeführer entgegnet, dass seine Interessen an der fortwährenden, uneingeschränkten Haltung von Tieren grösser seien als das öffentliche Interesse am Tierschutz. Relevant für die Beurteilung sei nicht sein Verhalten in den letzten 10 Jahren, sondern dasjenige, welches er seit Einleitung des Verfahrens an den Tag lege. Würde am Entzug der aufschiebenden Wirkung festgehalten, würden nicht nur seine ökonomischen Interessen tangiert, sondern ginge sodann auch seine aktuelle Projektidee verloren. In der Zwischenzeit seien Massnahmen, die dem Tierwohl dienen, ergriffen, alle Mängel behoben und der Tierbestand massiv reduziert worden.