der finanzielle Nachteil kann zumindest teilweise durch die erneute Erhöhung des Arbeitspensums als Metzger ausgeglichen werden). Zudem könne aufgrund der Häufigkeit der bisher zutage getretenen Mängel nicht ausgeschlossen werden, dass bereits während der Dauer des Verfahrens erneute Verstösse gegen das Tierschutzgesetz begangen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer sämtliche gerügten Mängel beseitigen würde, würde dies an der erwähnten Einschätzung nichts ändern. Die Gründe, welche für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen, würden daher überwiegen.