1.3. Gemäss der Vorinstanz sprechen zwar gewisse Gründe wie die Reduktion des Arbeitspensums als Metzger, die geplante Umstrukturierung des Betriebs sowie der allfällige irreversible finanzielle Nachteil für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diese Gründe seien jedoch teilweise zu relativieren (die geplante Umstrukturierung steht in der Anfangsphase und zeitigt erst mittel- bis langfristig positive Auswirkungen; der finanzielle Nachteil kann zumindest teilweise durch die erneute Erhöhung des Arbeitspensums als Metzger ausgeglichen werden).