Dies kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, welcher sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht vollständig beseitigen lässt. Somit ist der Zwischenentscheid des DGS vom 21. Mai 2024 selbständig mit Beschwerde anfechtbar. 3. Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder sie wiederherzustellen ist. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.