Die aufschiebende Wirkung verhindert, dass eine Verfügung während des Beschwerdeverfahrens vollstreckt werden kann (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Mit dem Zwischenentscheid vom 21. Mai 2024, welcher den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestätigt, bezweckt das DGS folglich, dass das Tierhalteverbot während des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar ist bzw. bleibt. Der Beschwerdeführer muss demzufolge seine Tiere innert der angeordneten Frist abgeben oder gegebenenfalls schlachten. Dies kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, welcher sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht vollständig beseitigen lässt.