2. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 beantragt das DGS, Generalsekretariat, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. In der Replik vom 9. August 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Mit Schreiben vom 22. August 2024 erklärte das DGS, Generalsekretariat, den Verzicht auf eine Duplik.