1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. März 2024 in der Hauptsache gutzuheissen. 2. Die Frist zur Abgabe der noch gehaltenen Tiere gemäss Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 sei abzunehmen (Vollzug des Tierhalteverbotes). 3. Der vorliegenden Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4-