1. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 28. März 2024 wird abgewiesen. 2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer I. der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2024 läuft 30 Tage nach Erhalt des vorliegenden Entscheids ab. 3. Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. C. 1. Gegen den Zwischenentscheid vom 21. Mai 2024 erhob A._____ am 20. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: