I. A._____ ist es ab sofort verboten, Tiere zu halten und zu betreuen. Diese Auflage entspricht einem Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG und ist damit schweizweit gültig. Die noch gehaltenen Tiere müssen innert Frist bis zum 15. Mai 2024 abgegeben (oder ggf. geschlachtet) werden. (…) III. Den Massnahmen gemäss Ziffer I. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. (…)