4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 190.00, gesamthaft Fr. 690.00, sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen, unter solidarische Haftbarkeit. 5. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (inkl. Stellungnahme des Stadtrats Q._____ vom 10. Juni 2024) die Beschwerdeführerin (inkl. Stellungnahme des Stadtrats Q._____ vom 10. Juni 2024) das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung den Stadtrat Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten