4.4.2 Der Beschwerdeführer hat seine elektronische Eingabe zwar bereits am 7. Mai 2024 und somit am letzten Tag der Beschwerdefrist verschickt, allerdings weder an die für elektronische Eingaben vorgesehene E-Mail- Adresse des Verwaltungsgerichts noch an eine andere, für elektronische Eingaben an aargauische Justiz- oder Verwaltungsbehörden zulässige E- Mail-Adresse und somit an kein Behördenportal mit Zustellfunktion gemäss § 4b Abs. 1 ÜmV. Folglich hat der Beschwerdeführer auch keine Empfangsquittung eines Behördenportals mit Zustellfunktion erhalten, welche die korrekte und rechtzeitige elektronische Eingabe bestätigen würde (§ 4b Abs. 1 ÜmV sowie § 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art.