Im Kanton Aargau werden die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden in der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (Übermittlungsverordnung, ÜmV; SAR 271.215) geregelt (§ 1 Abs. 1 ÜmV). Eingaben an eine Behörde sind an das von der Behörde verwendete Behördenportal mit oder ohne Zustellfunktion oder an die Adresse der von ihr verwendeten Zustellplattform zu übermitteln (§ 4 Abs. 1 ÜmV).