4.3 Der Beschwerdeführer hat die in Papierform eingereichte und handschriftlich unterzeichnete Beschwerde am 8. Mai 2024 der Schweizerischen Post übergeben, weshalb diese Eingabe erst nach Ablauf der Frist und somit verspätet erfolgte. -8- 4.4 4.4.1 Zu prüfen ist noch, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig elektronisch eingereicht hat. Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 ZPO).