Die 30-tägige Frist ist eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckbar ist (§ 28 Abs. 3 VRPG). Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem auf die Eröffnung der Verfügung folgenden Tag zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen dabei unter anderem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (§ 28 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).