Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin kann deshalb mangels gültiger Vertretung nicht eingetreten werden. 4. 4.1 Die Einhaltung der gesetzlichen Beschwerdefrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, welche von Amtes wegen zu prüfen ist. Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG sind Beschwerden innert 30 Tagen seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids einzureichen, wobei Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten bleiben. Das Gemeindegesetz sieht keine von diesen Regeln abweichenden Sonderbestimmungen vor (§ 105 Abs. 1 und 2 GG).