Der Beschwerdeführer verfügt nicht über ein Anwaltspatent. Er ist deshalb auch nicht in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]) und folglich nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher mit der Beschwerdeführerin verheiratet war, ändert daran nichts, da die Ausnahme von § 14 Abs. 3 -7- lit. a VRPG, wonach ein Ehegatte für den anderen handeln kann, seit der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr zum Tragen kommt.