3.3.2 je mit Hinweisen). Damit steht es der betroffenen Richterin und den betroffenen Richtern zu, beim Entscheid über das Ausstandsgesuch mitzuwirken. Zusammenfassend erweist sich das Ausstandsbegehren in den Ziffern 1.2 und 2.1 der Beschwerde als offensichtlich unbegründet; auf dieses ist nicht einzutreten. 3. Ausgenommen dem Versicherungsgericht und unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen in anderen Erlassen können vor den Verwaltungsjustizbehörden nur Anwältinnen oder Anwälte eine Partei verbeiständen oder vertreten (§ 14 Abs. 3 VRPG). Das Gemeindegesetz sieht keine abweichenden Sonderbestimmungen vor.