Schliesslich geht aus dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilenden Ausstandsbegehrens hervor, dass die genannten Gerichtspersonen und insbesondere Richter Michel überwiegend abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht im Sinne der Beschwerdeführenden entschieden wurden (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw. I/2.4). Ausstandsgesuche dieser Art gelten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als untauglich (vgl. BGE 131 I 113, Erw. 3.7.1; siehe auch BGE 135 II 430, Erw. 3.3.2 je mit Hinweisen).