Sodann liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, dass die beteiligten Gerichtspersonen den Beschwerdeführenden nicht wohlgesinnt wären. Damit fehlt es offensichtlich an einem Ausstandsgrund im Sinne von § 16 Abs. 1 VRPG. Schliesslich geht aus dem Wortlaut des vorliegend zu beurteilenden Ausstandsbegehrens hervor, dass die genannten Gerichtspersonen und insbesondere Richter Michel überwiegend abgelehnt werden, weil diese in früheren Verfahren mitgewirkt haben, die nicht im Sinne der Beschwerdeführenden entschieden wurden (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.459 vom 7. Juni 2023, Erw.