Er gewährt Schutz vor der Beurteilung durch ein Gericht, das tatsächlich und nach dem auf objektiven Anzeichen beruhenden äusseren Anschein sachfremden Einflüssen ausgesetzt ist, die seine Stellung als Vermittler zwischen den Parteien beeinträchtigen (vgl. JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, N 23 zu Art. 30). Nach der Rechtsprechung besteht der Anschein der Befangenheit, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten -5-