I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts ist gemäss § 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in den in § 54 Abs. 2 VRPG aufgeführten Sachbereichen; zudem bleiben gemäss § 54 Abs. 3 VRPG Sonderbestimmungen in anderen Gesetzen vorbehalten.