8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage insgesamt genügend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung erforderlichen Bedenken an der Fahreignung des Beschwerdeführers aufkommen lassen. Entsprechend ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung nicht zu beanstanden. Sie erweist sich als gerechtfertigt, verhältnismässig und dem gewichtigen Interesse der Verkehrssicherheit dienend. Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.