7. Zu prüfen bleibt, ob sich die angeordnete Massnahme vor dem Hintergrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers rechtfertigen lässt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein automobilistischer Leumund im Rahmen der vorliegenden Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen. Dieser ist durch vier Vorfälle im Strassenverkehr getrübt. Im Jahr 2007 missachtete er ein Signal, 2009 und 2015 lenkte er jeweils ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration 2009 min. 0.67 g/kg, 2015 min. 0.93 g/kg) und 2016 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (siehe vorne Prozessgeschichte lit. A/1). Aufgrund dieser Vorfälle wurde ihm