Da es sich bei der negativen Urinprobe vom 6. September 2023 um eine Momentaufnahme handelt, deren Zeitpunkt der Beschwerdeführer letztlich selbst bestimmen konnte, kann gestützt darauf ein im Hinblick auf die Verkehrssicherheit kritischer Cannabiskonsum nicht ausgeschlossen werden. Zudem bestehen aufgrund seines andere Verkehrsteilnehmende gefährdenden Fahrverhaltens vom 28. August 2023 deutliche Zweifel an seiner Fahreignung.