Hinweise, welche diese Angaben bestätigen oder widerlegen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Es ist jedoch aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer am 28. August 2023 in einem Zustand befand, in dem ein sicheres Führen seines Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet war. Ob dies auf einen Cannabis-Konsum zurückzuführen ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden (siehe vorne Erw. 4).