6. Der Beschwerdeführer wurde polizeilich angehalten, weil er ein auffälliges Fahrverhalten zeigte. Er führte ein Wendemanöver durch, bei welchem er die Sicherheitslinie überfuhr, welche zwei in dieselbe Richtung führende Spuren trennte. Danach setzte er seine Fahrt entgegen der Pfeilrichtung fort (vgl. Rapport der Regionalpolizei Lenzburg vom 7. September 2023, rechtskräftiger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 17. November 2023). Mit dem widerrechtlichen Wendemanöver und der Weiterfahrt entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung gefährdete der Beschwerdeführer sowohl sich als auch weitere Verkehrsteilnehmende.