Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen kommt der Analyse der Urinprobe allerdings kein geringerer Stellenwert zu, weil sie vom Beschwerdeführer selbst veranlasst wurde. Es handelt sich dabei nicht um ein Parteigutachten im Sinne des Leitfadens Fahreignung der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 oder im Sinne der von der Vorinstanz erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 369, Erw. 6.2). Vielmehr geht es dabei lediglich um die Ergebnisse einer Urinanalyse im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV;