Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid deshalb zu Recht, dass sich mit der Analyse des Urins am 6. September 2023 der für die Fahreignung relevante THC-Wert im Ereigniszeitpunkt nicht mehr zuverlässig nachweisen lasse (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3). Das negative Resultat lässt aber immerhin darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest einige Tage vor Abgabe der zweiten Probe abstinent war. - 11 -