5.2. Gemäss Untersuchungsbericht der B._____ AG vom 30. August 2023 erfolgte die erste Urinabnahme am 29. August 2023 um 15:40 Uhr (Vorakten act. 3). Dem Untersuchungsbericht lässt sich nicht entnehmen, ob die Urinabgabe unter Sichtkontrolle erfolgte, mithin tatsächlich vom Beschwerdeführer stammt. Die Urinanalyse ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Rückschlüsse auf einen allfälligen Cannabiskonsum oder eine Cannabisabstinenz des Beschwerdeführers zuzulassen.