Mit der Weigerung, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, bestärkte der Beschwerdeführer den Anfangsverdacht in Bezug auf einen Betäubungsmittelkonsum. Er hat es seinem eigenen Verhalten bzw. seiner Weigerungshaltung zuzuschreiben, dass die von ihm behauptete Abstinenz von Cannabis nicht mittels einer Urin- oder Blutprobe belegt werden konnte und die damit verbundenen Zweifel an seiner Fahreignung zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankungen geführt haben. - 10 -