Gemäss der oben genannten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen. Obwohl die beiden positiven Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt und zuverlässig zu belegen, kommt ihnen immerhin eine Indikatorfunktion zu für den Entscheid, ob eine Urin- und/oder Blutprobe anzuordnen ist (vgl. BGE 146 IV 88, Erw. 1.6.2, 145 IV 50, Erw. 3.5). Mit der Weigerung, eine Blut- und Urinprobe abzugeben, bestärkte der Beschwerdeführer den Anfangsverdacht in Bezug auf einen Betäubungsmittelkonsum.