4.2. Der Beschwerdeführer verweigerte nach zwei in Bezug auf THC/Cannabis positiven Drugwipe-Betäubungsmittelschnelltests die in der Folge staatsanwaltlich angeordnete Blut- und Urinprobe. Er verhinderte damit in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die zuverlässige Feststellung, ob er im Zeitpunkt der Anhaltung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Gemäss der oben genannten Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer die Konsequenzen seiner Weigerung zu tragen.