2014, N. 5 zu Art. 23 SVG). Zudem ergeben sich nach der bundesgerichtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsprechung für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Auskunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich die Duldungspflicht der betroffenen Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem und Urin. Verweigert die fahrzeuglenkende Person die Mitwirkung, hat sie die Konsequenzen ihrer Weigerung zu tragen (BGE 145 IV 50, Erw. 3.6, 144 I 242, Erw. 1.2.3, jeweils mit Hinweisen).