In Bezug auf die Beschaffung von Beweismitteln trifft die betroffenen Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gilt die Mitwirkungspflicht insbesondere für Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden oder welche die Behörden ohne Mitwirkung der Parteien gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 128 II 139, Erw. 2b; BERNHARD RÜTSCHE/DANIELLE SCHNEIDER, in: Basler Kommentar [BSK] Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.