4. 4.1. Gemäss dem in Verwaltungs- bzw. Administrativverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist es Sache der Behörde, den Sachverhalt festzustellen und dazu soweit nötig Beweis zu erheben. Sie müssen die entscheidrelevanten Tatsachen richtig und vollständig abklären, um die wirkliche Sachlage zu erforschen. In Bezug auf die Beschaffung von Beweismitteln trifft die betroffenen Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht.