Keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung drängen sich dann auf, wenn der Konsum zwar regelmässig, aber kontrolliert und von der Menge her in einem mässigen Rahmen stattfindet. Ob das im konkreten Einzelfall zutrifft, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des Konsums allfälliger weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 127 II 122, Erw. 4b, 124 II 559, Erw. 4d und 4e; Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw.