BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw. 2.1). Bei Cannabis-, Haschisch- oder Marihuanakonsumenten wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass nicht jeder regelmässige Konsum an sich schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung zulässt. Keine ernsthaften Bedenken an der Fahreignung drängen sich dann auf, wenn der Konsum zwar regelmässig, aber kontrolliert und von der Menge her in einem mässigen Rahmen stattfindet.