Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung setzt konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der fragliche Führerausweisinhaber mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer zu setzen, der das sichere Führen eines Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II 122, Erw. 3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019, Erw. 3.1, je mit Hinweisen). Zweifel über die körperliche bzw. charakterliche oder psychische Eignung können naturgemäss bereits anhand weniger Anhaltspunkte bestehen; die -8-