15d Abs. 1 SVG vor, kann die Fahreignungsabklärung auch gestützt auf die in dieser Bestimmung enthaltene Generalklausel angeordnet werden. Die Fahreignungsabklärung setzt mithin nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw. 2.1, und 1C_384/2017 vom 7. März 2018, Erw. 2.2, mit Hinweisen).