Diese sei in Bezug auf Cannabiskonsum negativ ausgefallen. Mit den beiden negativen Urinproben habe der Beschwerdeführer die Zweifel an seiner Fahreignung entkräften können. Der von der Vorinstanz angeführte geringere Beweiswert einer Urinprobe gegenüber einer Blutprobe sei wissenschaftlich unhaltbar, da THC im Urin noch während ein bis drei Tagen nachgewiesen werden könne, im Blut jedoch nur wenige Stunden. Nicht nachvollziehbar sei sodann die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach bei einer privat in Auftrag gegebenen Laboranalyse von Befangenheit auszugehen sein -7-