2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht und räumt das Vorliegen eines niederschwelligen Anfangsverdachts ein. In Bezug auf die angeordnete Fahreignungsabklärung hält er jedoch in der Hauptsache dagegen, dass er seit Jahren kein Cannabis mehr konsumiert habe. Die positiven Schnelltests seien wohl auf den Konsum CBD-haltiger Getränke zurückzuführen. Der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. d SVG sei wohl erfüllt, er habe sich aber umgehend bemüht, bei seinem Hausarzt eine den SGRM-Richtlinien genügende Urinprobe abzugeben. Diese sei in Bezug auf Cannabiskonsum negativ ausgefallen.