Die Parteigutachten würden diese Zweifel nicht ausräumen können. Angesichts des nicht widerlegten und somit möglichen Fahrens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln (Cannabis) erweise sich die Anordnung der verkehrsmedizinischen Fahreignungsbegutachtung hinsichtlich Suchterkrankung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) als rechtmässig.