___ AG und der D._____ AG seien mit Zurückhaltung zu würdigen, weil es sich um Partei- bzw. Privatgutachten handle, welchen nicht derselbe Stellenwert zukomme wie einem von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholten Gutachten. Überdies sei die erste Untersuchung erst 19 Stunden nach dem Vorfall vom 28. August 2023 erfolgt. Dies verstärke die Bedenken der fehlenden Fahreignung, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkung in Bezug auf die angeordnete Blut- und Urinprobe verweigert habe. Die Parteigutachten würden diese Zweifel nicht ausräumen können.